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   BFH, 09.11.1994 - X R 97/91   

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https://dejure.org/1994,4011
BFH, 09.11.1994 - X R 97/91 (https://dejure.org/1994,4011)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1994 - X R 97/91 (https://dejure.org/1994,4011)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1994 - X R 97/91 (https://dejure.org/1994,4011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unrechtmäßiger Ansatz der Erstellungsaufwendungen eines Rohbaus in der Bemessungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    § 10 e EStG bei teilentgeltlichem Erwerb eines Rohbaus

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.08.1991 - X R 116/89

    § 10e EStG bei teilentgeltlichem Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    In Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten und der Gleichstellungsgelder entstehen dem Übernehmer Anschaffungskosten, die -- soweit sie eine zu eigenen Wohnzweken genutzte Wohnung und den dazu gehörenden Grund und Boden betreffen -- grundsätzlich nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. August 1991 X R 116/89, BFHE 165, 267, BStBl II 1992, 736).

    Im Hinblick auf den Leitsatz seines Urteils in BFHE 165, 267, BStBl II 1992, 736 (und den dazu ergangenen Nichtanwendungserlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. August 1992, BStBl I 1992, 522) stellt der Senat klar, daß das vom Kläger aufgewendete (Teil-)Entgelt im Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden, Altbau und Rohbau aufzuteilen ist.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4--6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) ist die Übertragung eines Grundstücks im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Übernahme von Verbindlichkeiten und gegen Zahlung von Gleichstellungsgeldern ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft.
  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    Der im Bereich des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs entwickelte Gedanke, daß unter bestimmten (im einzelnen streitigen) Voraussetzungen auch Zahlungen eines Dritten als Aufwendungen des Steuerpflichtigen anzusehen sind (vgl. Vorlagebeschluß des IV. Senats des BFH vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56 [BFH 09.07.1992 - IV R 115/90], BStBl II 1992, 948), ist im Bereich der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    Der im Bereich des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs entwickelte Gedanke, daß unter bestimmten (im einzelnen streitigen) Voraussetzungen auch Zahlungen eines Dritten als Aufwendungen des Steuerpflichtigen anzusehen sind (vgl. Vorlagebeschluß des IV. Senats des BFH vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56 [BFH 09.07.1992 - IV R 115/90], BStBl II 1992, 948), ist im Bereich der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779).
  • BFH, 04.12.1991 - X R 89/90

    Keine Steuervergünstigung nach § 10e EStG für einen unentgeltlichen

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG wird aber nur gewährt für Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die der Hersteller oder Erwerber der eigengenutzten Wohnung, der die Begünstigung begehrt, selbst getragen hat; Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers sind bei einem Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295, und vom 21. April 1993 X R 22/91, BFH/NV 1993, 720).
  • BFH, 21.04.1993 - X R 22/91

    Umfang der steuerlichen Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG wird aber nur gewährt für Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die der Hersteller oder Erwerber der eigengenutzten Wohnung, der die Begünstigung begehrt, selbst getragen hat; Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers sind bei einem Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295, und vom 21. April 1993 X R 22/91, BFH/NV 1993, 720).
  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

    Die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers führt grundsätzlich zu Anschaffungskosten, da dem Erwerber durch die Begleichung der Verbindlichkeit Aufwendungen entstehen, die er auf sich nimmt, um Eigentümer der Wohnung zu werden (z.B. BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteile vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704; vom 9. November 1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506).
  • BFH, 11.12.1996 - X R 262/93

    Aufwendungen für Umbaumaßnahmen an einem fremden bebauten Grundstück im Hinblick

    Auch teilentgeltliche Erwerbe sind nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 9. November 1994 X R 97/91 BFH/NV 1995, 506).

    Dagegen entstehen dem Übernehmer Anschaffungskosten, wenn er Gleichstellungsgelder oder Abstandszahlungen zu erbringen hat oder wenn er Verbindlichkeiten übernimmt (so z.B. BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFH/NV 1995, 506; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 13. Januar 1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 7 bis 9).

  • BFH, 01.10.1997 - X R 149/94

    Renovierungsaufwendungen bei teilentgeltlichem Erwerb

    b) Bei teilentgeltlichem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung ist für die Ermittlung des Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 1 EStG die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil entbehrlich, weil der unentgeltliche Erwerb mangels einer dem § 11d EStDV entsprechenden Vorschrift nicht begünstigt ist und hinsichtlich des entgeltlichen Erwerbs der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG ungekürzt aus dem Teilentgelt zu gewähren ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. März 1989 IX R 58/86, BFHE 156, 201, BStBl II 1989, 778, und vom 25. Juli 1991 XI R 4/89, BFH/NV 1992, 31, jeweils zu § 7b EStG, sowie vom 9. November 1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506, zu § 10e EStG).
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 77/03

    EigZul - Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten

    Die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers führt grundsätzlich zu Anschaffungskosten, da dem Erwerber durch die Begleichung der Verbindlichkeit Aufwendungen entstehen, die er auf sich nimmt, um Eigentümer der Wohnung zu werden (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteile vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704; vom 9. November 1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 45/99

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG; Disagio

    a) Dem Steuerpflichtigen können für den Erwerb eines noch nicht fertiggestellten Gebäudes Anschaffungskosten und für deren Fertigstellung Herstellungskosten entstehen (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506, unter 1. a).
  • FG Nürnberg, 13.04.1999 - I 18/98
    Nach Auffassung des Senats sind diese Aufwendungen in die Herstellungskosten einzubeziehen, weil es sich letztlich um die Herstellung einer Wohnung handelt (dahingestellt im Urteil des BFH vom 09.11.1994 X R 97/91 , BFH/NV 1995, 506 unter Ziffer 1 a) der Gründe).
  • BFH, 24.02.1999 - X R 2/96

    Vorweggenommene Erbfolge; nachträgliche HK bei teilentgeltlichem Erwerb einer

    a) Der Erwerb des Grundstücks durch den Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Abfindungszahlung an die Schwester ist als teilentgeltliches Rechtsgeschäft nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und Senatsurteil vom 9. November 1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506).
  • BFH, 28.07.1995 - III B 107/90

    Streitwertfestzetzung nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Zur Begründung der Nichtzulassung der Revision verweist der Senat lediglich auf seinen Beschluß vom 9. Dezember 1994 III B 59/90 BFH/NV 1995, 507).
  • FG Niedersachsen, 13.11.1996 - II 224/91

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Steuerbegünstigung der

    Allerdings hat der BFH - in Fällen, in denen es um das Vorliegen sogenannter "mittelbarer Grundstücksschenkungen" ging - bereits entschieden, daß der im Bereich des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs entwickelte Gedanke, daß unter bestimmten (im einzelnen streitigen) Voraussetzungen auch Zahlungen eines Dritten als Aufwendungen des Steuerpflichtigen anzusehen sind, im Bereich der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG nicht anwendbar ist (BFH-Urteile vom 08.06.1994 X R 51/91, BStBl II 1994, 779; vom 09.11.1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506).
  • FG Brandenburg, 13.08.1998 - 1 K 1582/97

    Behandlung von Geldleistungen eines Dritten zur Schaffung von Wohnungseigentum

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Rechtsprechung
   BFH, 09.12.1994 - III B 59/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,12347
BFH, 09.12.1994 - III B 59/90 (https://dejure.org/1994,12347)
BFH, Entscheidung vom 09.12.1994 - III B 59/90 (https://dejure.org/1994,12347)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 1994 - III B 59/90 (https://dejure.org/1994,12347)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden Grundfreibetrages - Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit drei und mehr Kindern - Wirksame Bekanntgabe eines den Namen des Bevollmächtigten als Zusatz enthaltenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 507
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 09.12.1994 - III B 59/90
    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (1987) zu berücksichtigenden Grundfreibetrages ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u. a. (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) geklärt worden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506 [BFH 18.03.1994 - III B 543/90], BStBl II 1994, 473, Abschn. II Nr. 2 a der Entscheidungsgründe).
  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

    Auszug aus BFH, 09.12.1994 - III B 59/90
    Der erkennende Senat schließt sich insoweit -- wie auch im übrigen -- der Auffassung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs in deren Beschluß vom 5. Mai 1994 VGS 1--4/93 (mitgeteilt u. a. in Neue Juristische Wochenschrift 1994, 1735; HFR 1994, 491) an.
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BFH, 09.12.1994 - III B 59/90
    Das BVerfG hat die Entlastung von Eltern mit drei und mehr Kindern in den Jahren 1986 und 1987 -- bestehend aus Kinderfreibeträgen und dem in einen fiktiven Steuerfreibetrag umgerechneten Kindergeld -- im Beschluß vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1994, 678, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1994, 1222) für noch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen.
  • BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91

    Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts durch mangelhaften

    Auszug aus BFH, 09.12.1994 - III B 59/90
    Anhand von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist in sog. Dreier-Sachen lediglich zu prüfen, ob der Vorsitzende bei der Bestimmung von Berichterstatter und Mitberichterstatter willkürfrei verfahren ist (vgl. auch den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).
  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus BFH, 09.12.1994 - III B 59/90
    Diese Rechtsfolge kann unschwer auch aus den grundlegenden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16. Juli 1993 III R 206/90 (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755, zur Verfassungswidrigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind im Jahre 1987) und vom 14. Januar 1994 III R 194/90 (BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429, zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1986) abgeleitet werden (s. hierzu auch Herden, Deutsche Steuerzeitung -- DStZ -- 1994, 385, 388, Nr. 3 c).
  • BFH, 18.03.1994 - III B 543/90

    Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde - Musterprozeß - Zustimmung des

    Auszug aus BFH, 09.12.1994 - III B 59/90
    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (1987) zu berücksichtigenden Grundfreibetrages ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u. a. (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) geklärt worden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506 [BFH 18.03.1994 - III B 543/90], BStBl II 1994, 473, Abschn. II Nr. 2 a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 14.01.1994 - III R 194/90

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im

    Auszug aus BFH, 09.12.1994 - III B 59/90
    Diese Rechtsfolge kann unschwer auch aus den grundlegenden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16. Juli 1993 III R 206/90 (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755, zur Verfassungswidrigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind im Jahre 1987) und vom 14. Januar 1994 III R 194/90 (BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429, zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1986) abgeleitet werden (s. hierzu auch Herden, Deutsche Steuerzeitung -- DStZ -- 1994, 385, 388, Nr. 3 c).
  • BFH, 08.05.1992 - III B 123/92

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei einem noch laufenden

    Auszug aus BFH, 09.12.1994 - III B 59/90
    Herrn" (Name des Bevollmächtigten) enthält, an eben diesen Bevollmächtigten, ist spätestens seit dem Urteil des Senats vom 9. August 1991 III R 169/90 (BFH/NV 1992, 433) höchstrichterlich entschieden (s. auch den Senatsbeschluß vom 8. Mai 1992 III B 123/92, BFH/NV 1993, 244, Nr. 2 g der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 169/90

    Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach Übersendung an den

    Auszug aus BFH, 09.12.1994 - III B 59/90
    Herrn" (Name des Bevollmächtigten) enthält, an eben diesen Bevollmächtigten, ist spätestens seit dem Urteil des Senats vom 9. August 1991 III R 169/90 (BFH/NV 1992, 433) höchstrichterlich entschieden (s. auch den Senatsbeschluß vom 8. Mai 1992 III B 123/92, BFH/NV 1993, 244, Nr. 2 g der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 28.07.1995 - III B 107/90

    Streitwertfestzetzung nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Zur Begründung der Nichtzulassung der Revision verweist der Senat lediglich auf seinen Beschluß vom 9. Dezember 1994 III B 59/90 BFH/NV 1995, 507).
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